Entscheidend dafür, ob ein Grundstück „zu einem Unternehmen gehört“ (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken eines – sei es etwa auch vom anderen Ehegatten betriebenen – Unternehmens
GZ 1 Ob 107/18v, 26.09.2018
OGH: Ein landwirtschaftlicher Betrieb oder eine Privatzimmervermietung sind Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, unterliegen nach dieser Bestimmung nicht der Aufteilung. Entscheidend ist, ob und welche Grundstücke (im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft) – im vorliegenden Fall vom Mann – einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren und ob eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit vorlag.
Wenn die Frau meint, dass die B*****alpe und das M*****gut „bloße Wertanlagen“ iSd § 82 Abs 1 Z 4 EheG und damit in die Aufteilung einzubeziehen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen um keinen Unternehmensanteil iS dieser Bestimmung handelt. Entscheidend dafür, ob ein Grundstück „zu einem Unternehmen gehört“ (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken eines – sei es etwa auch vom anderen Ehegatten betriebenen – Unternehmens.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sowohl die betrieblich genutzte B*****alpe als auch der ¾-Anteil des Mannes an den Liegenschaften des M*****guts gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen seien, ist nicht korrekturbedürftig. Auf der B*****alpe, die aus einer großflächigen Liegenschaft besteht, deren Eigentümer der Mann ist, wurde im Sommer die Schafhaltung betrieben, wodurch die entsprechende Widmung für eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Beim M*****gut handelt es sich um eine eigene Landwirtschaft, die vom gemeinsamen Sohn geführt wird, der die Flächen bewirtschaftet. Diese Landwirtschaft wird auf vier Liegenschaften betrieben, deren Miteigentümer zu ¾ der Mann und zu ¼ der Sohn sind. Neben der Zurverfügungstellung der Liegenschaften beteiligt sich der Mann auch an der Betriebsführung, sodass jedenfalls im Innenverhältnis eine mitunternehmerische Tätigkeit (zusammen mit dem Sohn) vorliegt. Die erstinstanzliche Feststellung, dass diese Anschaffung dem Mann „ausschließlich zur Vermehrung seines (Real)Vermögens“ diente, beruht darauf, dass die beigezogene Sachverständige diesen Zukauf bei der Ermittlung seines landwirtschaftlichen Einkommens nicht berücksichtigte. Aus der (nach wie vor bestehenden) Widmung der mehrheitlich im Miteigentum des Mannes stehenden Liegenschaften für die mitunternehmerisch auch von ihm betriebene Landwirtschaft folgt, dass es sich dabei um Sachen handelt, die iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen „gehören“. Wenn daher das Rekursgericht die den landwirtschaftlichen Betrieben zugehörigen Liegenschaften von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausnahm, ist dies nicht zu beanstanden.