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Zivilrecht

OGH: § 1503 ABGB – „übergeleitete“ Erwachsenenvertreter und Erneuerungsverfahren

§ 1503 Abs 9 Z 14 richtet sich nicht an das Rekursgericht, sondern an die Gerichte erster Instanz; zudem verpflichtet die Bestimmung das Gericht nicht zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung; aus den Materialien sowie Satz 2 der Übergangsbestimmung ergibt sich zudem, dass den Erstgerichten für die Einleitung von Erneuerungsverfahren ein Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt wurde; ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig

26. 11. 2018
Gesetze:   § 1503 ABGB, § 278 ABGB aF, § 128 AußStrG
Schlagworte: Erwachsenenvertreter, Sachwalter, Erneuerungsverfahren, Einleitung, von Amts wegen, Antrag, Erstgericht

 
GZ 6 Ob 186/18y, 25.10.2018
 
OGH: Gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB hat das Gericht nach dem 30. 6. 2018 unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs 3 ABGB in der bis zum 2. Erwachsenenschutzgesetz geltenden Fassung für alle gerichtlichen Erwachsenenvertretungen iSd Z 10 (sog „übergeleitete“ Erwachsenenvertreter, sohin bereits vor dem 1. 7. 2018 bestellte Sachwalter, die nunmehr als gerichtliche Erwachsenenvertreter gelten) von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers richtet sich diese Bestimmung nicht an das Rekursgericht, sondern an die Gerichte erster Instanz. Zudem verpflichtet die Bestimmung das Gericht nicht zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung. Aus den Materialien sowie Satz 2 der Übergangsbestimmung ergibt sich zudem, dass den Erstgerichten für die Einleitung von Erneuerungsverfahren ein Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt wurde. Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig.
 
Eine amtswegige Einleitung eines Erneuerungsverfahrens durch das Gericht zweiter Instanz kommt nicht in Betracht. Erst im vom Erstgericht amtswegig, aber nicht unverzüglich einzuleitenden Erneuerungsverfahren wird die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach der neuen Rechtslage inhaltlich zu prüfen sein.
 
 

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