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Zivilrecht

OGH: Verjährungseinrede – Verstoß gegen Treu und Glauben iZm Vergleichsverhandlungen und Verjährungsverzicht

Die Beklagte gab einen – zudem vor frühestmöglichem Ablauf der Verjährungsfrist endenden – Verjährungsverzicht in Ansehung aller Ansprüche des Klägers ab und verwies in der Folge – auch nach Ablauf dieser Verzichtsfrist – wiederholt darauf, ein Treffen zur Erörterung der vom Kläger behaupteten Ansprüche möge erst nach Genesung ihres schwer erkrankten Geschäftsführers stattfinden; sie werde sich dann unaufgefordert beim Kläger melden; dies unterließ sie jedoch; der Kläger fragte auch noch erfolglos nach; die Vorinstanzen beurteilten dieses Verhalten der Beklagten dahin, dass der Kläger der Auffassung sein konnte, seine Ansprüche würden in den angekündigten Gesprächen inhaltlich erörtert und entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft; sie sahen daher die Klagsführung unmittelbar nach der erst über nochmalige Aufforderung des Klägers abgegebenen Erklärung der Beklagten, seine Ansprüche abzulehnen, als rechtzeitig an; dies hält sich im Rahmen der Judikatur

26. 11. 2018
Gesetze:   § 1501 ABGB, § 870 ABGB, § 1502 ABGB, § 1451 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Verjährungseinrede, Verstoß gegen Treu und Glauben, Vergleichsverhandlungen, Verjährungsverzicht, Unterbrechung der Verjährung

 
GZ 7 Ob 160/18g, 26.09.2018
 
OGH: Eine Verjährungseinrede verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, das den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch fristgerechte Einklagung vorzubeugen, sondern auch ein Verhalten des Schuldners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat.
 
Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist Klage erhoben wird; für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Vergleichsbereitschaft kann ausdrücklich auf einen Teilanspruch beschränkt werden; dann hemmen die Verhandlungen nur in diesem Umfang die Verjährung. Lehnt dagegen der Schuldner von Beginn an die Forderungen des Gläubigers ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen. Auch ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Beklagte gab hier einen – zudem vor frühestmöglichem Ablauf der Verjährungsfrist endenden – Verjährungsverzicht in Ansehung aller Ansprüche des Klägers ab und verwies in der Folge – auch nach Ablauf dieser Verzichtsfrist – wiederholt darauf, ein Treffen zur Erörterung der vom Kläger behaupteten Ansprüche möge erst nach Genesung ihres schwer erkrankten Geschäftsführers stattfinden; sie werde sich dann unaufgefordert beim Kläger melden. Dies unterließ sie jedoch. Der Kläger fragte auch noch erfolglos nach.
 
Die Vorinstanzen beurteilten dieses Verhalten der Beklagten dahin, dass der Kläger der Auffassung sein konnte, seine Ansprüche würden in den angekündigten Gesprächen inhaltlich erörtert und entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft. Sie sahen daher die Klagsführung unmittelbar nach der erst über nochmalige Aufforderung des Klägers abgegebenen Erklärung der Beklagten, seine Ansprüche abzulehnen, als rechtzeitig an. Dies hält sich im Rahmen der Judikatur.
 
 

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