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Zivilrecht

OGH: Haftung des Werkunternehmers iZm im Baubewilligungsbescheid angeordneter geotechnischer Bauaufsicht

Dass die Bauaufsicht bzw Bauüberwachung im Interesse des Auftraggebers und nicht im Interesse des Werkunternehmers erfolgt, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann, ist richtig, im Anlassfall aber nicht maßgeblich; die im Baubewilligungsbescheid konkret angeordnete geotechnische Bauaufsicht ist mit der örtlichen Bauaufsicht, die die Einhaltung der technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen hat, nicht gleichzusetzen; die geotechnische Fachbauaufsicht diente gerade nicht der Kontrolle jener Leistungen, die die Beklagte zu erbringen hatte

26. 11. 2018
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Haftung des Werkunternehmers, Baubewilligung, Auflagen, geotechnische Bauaufsicht, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Mitverschulden

 
GZ 9 Ob 64/18d, 30.10.2018
 
OGH: Auflagen, die im Rahmen der Baubewilligung erteilt werden, sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB anzusehen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Dabei genügt es, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist Voraussetzung der Ersatzpflicht.
 
Das Berufungsgericht hat die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs im vorliegenden Einzelfall vertretbar gelöst. Danach war Schutzzweck der im Baubewilligungsbescheid angeordneten geotechnischen Bauaufsicht die Sicherheit der über dem Baugrundstück befindlichen Wohngebäude. Damit sollte der besonders schwierigen geologischen Situation Rechnung getragen werden, war doch allen am Bauverfahren Beteiligten bewusst, dass die Sicherung der Baugrube und der benachbarten Häuser technisch anspruchsvoll war und besonderer Vorkehrungen bedurfte. Insbesondere durch die gewählte, wenn auch dem Stand der Technik entsprechende Art der Baugrubenherstellung iSe sog „weichen Verbaus“ war mit einer Beweglichkeit des Verbausystems und daher mit Schäden an den Nachbarliegenschaften zu rechnen. Eine geotechnische Betreuung während der Bauphase war daher unbedingt erforderlich, um rechtzeitig schwere Schäden an der Nachbarliegenschaft zu verhindern.
 
Dass die Bauaufsicht bzw Bauüberwachung im Interesse des Auftraggebers und nicht im Interesse des Werkunternehmers erfolgt, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann, ist richtig, im Anlassfall aber nicht maßgeblich. Die im Baubewilligungsbescheid konkret angeordnete geotechnische Bauaufsicht ist mit der örtlichen Bauaufsicht, die die Einhaltung der technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen hat, nicht gleichzusetzen. Die geotechnische Fachbauaufsicht diente gerade nicht der Kontrolle jener Leistungen, die die Beklagte zu erbringen hatte.
 
 

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