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Zivilrecht

OGH: Sturz einer Diplomkrankenschwester auf vereister Terrasse einer Mietwohnung („betreubares Wohnen“) – Haftung aus Schutzwirkungen des Mietvertrags?

Eine Diplomkrankenschwester im mobilen Gesundheits- und Sozialdienst, die die Mieterin ca ein- bis zweimal pro Woche aufsucht, ist nicht vom Mietvertrag geschützt

26. 11. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1096 ABGB, § 881 ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mietrecht, Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter, Sturz einer Diplomkrankenschwester auf vereister Terrasse, betreubares Wohnen

 
GZ 6 Ob 163/18s, 26.09.2018
 
OGH: Aus dem Mietvertrag sind neben dem Mieter selbst auch seine Angehörigen, die mit ihm in der Wohnung wohnen, geschützt. Nicht geschützt sind dagegen ein Bekannter, der dem Mieter ein Paket zustellt, sowie auf Besuch weilende Angehörige des Mieters. Der Kreis der begünstigten Personen umfasst somit die zur Hausgemeinschaft des Mieters gehörenden Personen, insbesondere seine Familienangehörigen und Hausangestellten, nicht aber Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. Nicht in den Schutzbereich des Mietvertrags sind daher Personen einzubeziehen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker.
 
In der E 7 Ob 151/00g wurde zwar auch eine Pflegehelferin des Mieters in den geschützten Personenkreis einbezogen. Nach dem dortigen Sachverhalt lag dem Wohnverhältnis jedoch ein bäuerlicher Übergabsvertrag zugrunde und die Pflegeperson benützte die Wohnung praktisch wie eine Hausangestellte. Wesentlich war, dass die Klägerin den gesamten Haushalt zu führen und zusätzlich auch noch Pflegeleistungen zu erbringen hatte.
 
Davon unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt maßgeblich, weil die Klägerin die Bewohnerin nach den Feststellungen lediglich ca ein- bis zweimal pro Woche aufsuchte.
 
Damit ist es keine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage, wenn die Vorinstanzen die Klägerin nicht einer (geschützten) Hausangestellten gleichgestellt haben, sondern von einem im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt üblichen Kontakt, wie der Einladung von Gästen, der Heranziehung von Lieferanten oder Handwerkern oder dem Besuch des Briefträgers ausgegangen sind.
 
 

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