Bei einem Mehrparteienhaus für „betreubares Wohnen“ kann die Gewährleistung eines sicheren Zugangs über den Haupteingang für ausreichend erachtet werden
GZ 6 Ob 163/18s, 26.09.2018
OGH: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies betrifft etwa auch die Größe des vom Gastwirt zu säubernden und zu streuenden Bereichs.
In der E 9 Ob 162/00i wurde zu einem Gasthaus ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass jede Stelle, von der aus das Gasthaus faktisch erreichbar sei, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden müsse. Entscheidend seien der sichere Zustand des Gasthauses selbst und der sichere Zugang zu diesem, sodass es genüge, wenn die Gasträumlichkeiten samt Nebenräumen und die Zugänge dazu im unmittelbaren Bereich möglichst gesichert würden. Der Gastwirt habe demnach den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu streuen.
Diese Überlegungen können auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen und die Gewährleistung eines sicheren Zugangs über den Haupteingang für ausreichend erachtet werden, zumal die Terrasse zum Ein- und Ausgehen nicht gedacht war, was die Klägerin wusste.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das eine Haftung aus Verkehrssicherungspflichten verneint hat, steht daher mit dieser durchaus vergleichbaren Entscheidung im Einklang.