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Zivilrecht

OGH: Verjährung nach § 8 StEG

Unklarheiten über Rechtsfragen schieben den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinaus; diese beginnt vielmehr bereits dann zu laufen, sobald dem Kläger alle (tatsächlichen) Umstände bekannt waren, die für das Entstehen des Ersatzanspruchs gefordert sind

26. 11. 2018
Gesetze:   § 8 StEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Verjährung

 
GZ 1 Ob 113/18a, 26.09.2018
 
OGH: Dass die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des Beschlusses des BG vom 2. 4. 2007, mit dem dieses aussprach, dass „hinsichtlich der von ihr [also der Klägerin] erlittenen Untersuchungshaft ein Ersatzanspruch nach dem StEG besteht“, zu laufen begonnen habe, ist unzutreffend. Das StEG 2005 in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung knüpft den Beginn der Verjährungsfrist – im Unterschied zu § 5 Abs 1 des StEG 1969 – nämlich gerade nicht mehr an die (nach dem StEG 2005 gar nicht mehr vorgesehene) Fassung eines solchen Beschlusses, sondern gem § 8 Abs 1 StEG an die – eben bereits mit dem Freispruch vom Vorwurf der Schlepperei erlangte – Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Unklarheiten über Rechtsfragen (die Revisionswerberin geht davon aus, erst durch den Beschluss des BG Rechtskenntnis von ihrem Anspruch erlangt zu haben) schieben den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinaus. Diese beginnt vielmehr bereits dann zu laufen, sobald dem Kläger alle (tatsächlichen) Umstände bekannt waren, die für das Entstehen des Ersatzanspruchs gefordert sind. Dass es sich bei dem (hier offensichtlich in Verkennung der anzuwendenden Rechtslage gefassten) Beschluss des BG iSd § 6 Abs 2 StEG 1969 um keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs iSd § 393 Abs 1 ZPO handelt, sei in Entgegnung der Revisionsausführungen angemerkt.
 
Darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach dem StEG erst deshalb mit dem endgültigen Freispruch (auch) vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch das BG festgestanden seien, weil erst zu diesem Zeitpunkt gewiss gewesen sei, dass es zu keiner Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine nachfolgende mildere Verurteilung nach § 3 StEG komme, hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen. Davon abgesehen stand bereits mit dem rechtskräftigem Freispruch (nur) vom Vorwurf der Schlepperei fest, dass es jedenfalls hinsichtlich des Teils der (Untersuchungs-)Haft, der die im ersten Rechtsgang wegen des Urkundendelikts verhängte (bedingte) Freiheitsstrafe von einem Monat überstieg, wegen des strafrechtlichen Verschlechterungsverbots zu keiner Haftanrechnung kommen kann. Da die Revisionswerberin selbst behauptet, dass ihr Schaden nicht von der Dauer der Untersuchungshaft, sondern nur davon abhängt, dass eine solche überhaupt verhängt wurde, kann sie sich daher auch unter dem Blickwinkel des § 3 StEG nicht darauf berufen, nach rechtskräftigem Freispruch vom Vorwurf der Schlepperei keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen ihres Ersatzanspruchs gehabt zu haben.
 
 

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