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VwGH: Zur Frage, ob den Verlobten im Rahmen der Eheschließung nach dem PStG ein Rechtsanspruch bzw eine Parteistellung bei der Festlegung des Ortes der Trauungszeremonie zusteht

Betreffend die Festlegung des Ortes der Trauung kommt den Verlobten bei der jeweiligen Personenstandsbehörde ein Rechtsanspruch bzw eine Parteistellung nicht zu; den Verlobten steht gem § 18 PStG alleine das Recht auf Vornahme der Trauung an einem Ort zu, "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht"

25. 11. 2018
Gesetze:   § 18 PStG, § 19 PStG, § 8 AVG
Schlagworte: Personenstandsrecht, Eheschließung, Festlegung des Ortes der Trauung, Rechtsanspruch, Parteistellung

 
GZ Ra 2018/01/0264, 25.09.2018
 
VwGH: Nach § 19 Abs 1 PStG können Verlobte zunächst den Ort der Eheschließung dahingehend frei wählen, als die Eheschließung bei jeder Personenstandsbehörde des Bundesgebietes vorgenommen und somit auch beantragt werden kann. Die jeweilige Personenstandsbehörde hat nach § 18 Abs 1 PStG die Trauung "in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen". In den Erläuterungen stellt der Gesetzgeber selbst klar, dass es alleine der (jeweiligen) Personenstandsbehörde obliegt, den Ort zu bestimmen, wo eine Trauung stattfinden kann. Die Personenstandsbehörde hat, um die Trauung vorzunehmen, zumindest einen Ort zur Verfügung zu stellen "welcher der Bedeutung der Ehe entspricht". Darüber hinaus kann aus dem Gesetz kein Rechtsanspruch der Verlobten abgeleitet werden, die Trauung an einem anderen Ort vorzunehmen. Wird dennoch ein solcher Antrag eingebracht, ist dieser Antrag zurückzuweisen.
 
 

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