Eine Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, ist grundsätzlich durch die Bestimmung des § 97 Abs 5 StVO gedeckt
GZ Ro 2018/02/0010, 07.08.2018
VwGH: Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Polizeibeamte Insp R dem Mitbeteiligten nachfuhr, ihn mehrmals erfolglos zum Anhalten aufforderte und den Mitbeteiligten sodann überholte, um ihm den Weg abzusperren und den Mitbeteiligten zum Anhalten zu zwingen. Diese Vorgangsweise ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Dass der Überholvorgang unstrittig nicht beendet werden konnte, stellt entgegen der in der Revision dargelegten Ansicht keine lediglich "drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahme" dar. Bereits der versuchte, jedoch aufgrund des Unfalles nicht beendete Überholvorgang mit dem Ziel, den Mitbeteiligten zum Anhalten zu zwingen, kann als Maßnahme angesehen werden.
Weiters ist entgegen der Ansicht des VwG eine Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, grundsätzlich durch die Bestimmung des § 97 Abs 5 StVO gedeckt. In diesem Sinn hat auch der VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Lenker vom einem ihm nachfahrenden Organ der Straßenaufsicht durch Überholen und Abbremsen dessen Motorrads vor seinem Fahrzeug zum Anhalten gezwungen worden war, diese Zwangsmaßnahme als grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 97 Abs 5 StVO umfasst angesehen; dieser Rechtsansicht schließt sich auch der VwGH an.
Ob die vorliegend somit gegebene gesetzliche Ermächtigung im konkreten Fall allenfalls auf andere Weise überschritten oder missbraucht wurde bzw ob der Mitbeteiligte aufgrund anderer Umstände des konkreten Falles in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, wäre vom VwG im fortgesetzten Verfahren zu klären.