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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsirrtum über die richtige Einbringungsstelle als Wiedereinsetzungsgrund

Der VwGH hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch ein Rechtsirrtum über die richtige Einbringungsstelle als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen kann; wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen; wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar

25. 11. 2018
Gesetze:   § 46 VwGG, § 1332 ABGB, § 6 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsirrtum über die richtige Einbringungsstelle, Verschulden, grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung von Schriftstücken, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis

 
GZ Ra 2018/19/0331, 10.09.2018
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
 
Der VwGH hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch ein Rechtsirrtum über die richtige Einbringungsstelle als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen kann. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.
 
Die rechtzeitige Weiterleitung eines bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten, fristgebundenen Anbringens erfolgt nach stRsp des VwGH auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt.
 
Die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle darf nach der Rsp des VwGH aber nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses Fehlverhalten" der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.
 
Im vorliegenden Fall wäre dem BVwG ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung gestanden, um den Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der offenen Revisionsfrist an den VwGH weiterzuleiten. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" iSd dargestellten Judikatur gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand, dass die Weiterleitung letztlich (erst) am 6. Juni 2018 erfolgte, nichts. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat.
 
 

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