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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision

Mangels näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH einzubringen; der VwGH hat über diese Anträge zu entscheiden

25. 11. 2018
Gesetze:   § 61 VwGG, § 24 VwGG, § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Versäumung der Frist für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision

 
GZ Ra 2018/19/0331, 10.09.2018
 
VwGH: Gem § 24 Abs 1 Z 2 VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG unmittelbar beim VwGH einzubringen, der gem § 61 Abs 3 VwGG über derartige Anträge entscheidet.
 
Mangels näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH einzubringen; der VwGH hat über diese Anträge zu entscheiden.
 
 

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