Die Prospekthaftung des Emittenten nach § 11 Abs 1 KMG bezieht sich auf unrichtige bzw unvollständige Prospektangaben, sodass kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Vertrag besteht; sie ist als deliktischer Anspruch iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 zu qualifizieren
GZ 4 Ob 185/18m, 23.10.2018
OGH: Für Haftungsklagen gegen einen Emittenten aus Prospekthaftung und wegen sonstiger gesetzlicher Informationspflichten von Emittenten gilt nach der Rsp des EuGH der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, sofern sie nicht von der Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ erfasst werden. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass dem Kläger deshalb, weil er sich neben der Prospekthaftung auch auf vertragliche Ansprüche stützt, die Berufung auf Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001von vornherein verwehrt wäre. Das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen hat nicht zwingend zur Folge, dass die Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSd Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 betrifft. Dies ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen; dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
Bei der Beurteilung, ob es sich bei der Prospekthaftung um einen vertraglichen oder einen deliktischen Anspruch handelt, ist deshalb darauf abzustellen, ob die Informationspflichten, deren Verletzung im Rahmen des Prospekthaftungsanspruchs geltend gemacht wird, aufgrund ihres Zusammenhangs mit einem Vertrag als vertragliche anzusehen sind. Wird der Schadenersatzanspruch hingegen auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften gestützt, richtet sich die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001. Da sich hier die Prospekthaftung des Emittenten nach § 11 Abs 1 KMG auf unrichtige bzw unvollständige Prospektangaben bezieht, also gerade kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Vertrag besteht, ist sie als deliktischer Anspruch iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 zu qualifizieren.
Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 umfasst sowohl den Handlungsort, den Ort des ursächlichen Geschehens, als auch den Erfolgsort, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen (Wohn-)Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Als Erfolgsort kommt daher nur jener Ort in Betracht, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt. Dies trifft nach der Rsp des EuGH zu, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto des Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an dieses Gericht beitragen.