Ob die vom Erstgericht in Analogie zu § 196 IO erfolgte Aufforderung an den Schuldner zur Zahlung der Treuhänder- und Treuhandkontokosten unter Hinweis auf die sonst nicht erfolgende Restschuldbefreiung einen anfechtbaren Beschluss darstellt, kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben
GZ 8 Ob 88/18a, 28.08.2018
OGH: Hervorzuheben ist, dass der Schuldner in seinem Rekurs den erstgerichtlichen Beschluss zwar mit Ausnahme des Ausspruchs über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens formal bekämpft, er aber sowohl inhaltlich als auch im Rechtsmittelantrag die Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt. In Entsprechung des Rekurses wurde vom Rekursgericht die Restschuldbefreiung ausgesprochen. Dabei wurde jedoch übersehen, dass das Erstgericht über die Restschuldbefreiung noch nicht entschieden hat, sondern den Schuldner nur in analoger Anwendung des § 196 Abs 2 IO zur Zahlung der Kosten des Treuhänders und der Schließung des Treuhandkontos aufgefordert hat.
§ 196 IO sieht – im hier nicht vorliegenden Fall eines von den Gläubigern angenommen und vom Gericht bestätigten Zahlungsplans – vor, dass trotz Säumnis des Schuldners mit der Zahlung der Masseforderungen die Nichtigkeit des Zahlungsplans erst eintritt, wenn der Schuldner nach Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Massekosten nicht gezahlt hat.
Bei Einführung dieser Bestimmung orientierte sich der Gesetzgeber an der damaligen Regelung des § 156 IO, nach der die Verzugsfolgen im Ausgleich erst dann anzunehmen sind, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Dementsprechend wurde in der Literatur auch vertreten, dass die Mahnung als bloße Zahlungsaufforderung nach § 196 IO nicht in Beschlussform zu ergehen hat, dementsprechend überhaupt nicht bekämpfbar wäre.
Ob die vom Erstgericht in Analogie zu § 196 IO erfolgte Aufforderung an den Schuldner zur Zahlung der Treuhänder- und Treuhandkontokosten unter Hinweis auf die sonst nicht erfolgende Restschuldbefreiung einen anfechtbaren Beschluss darstellt, kann aber letztlich dahingestellt bleiben.
Während sich das Erstgericht die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausdrücklich vorbehalten hat und in seinem Beschluss nur die Aufforderung zur Zahlung der Treuhandkosten aufgenommen hat, strebt der Schuldner mit seinem Rekurs eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung an. Er will daher keine Aufhebung oder „Abänderung im Rahmen des Entscheidungsgegenstands des Erstgerichts – so wendet er sich nicht gegen seine grundsätzliche Zahlungspflicht für die Treuhänderkosten –, sondern eine Entscheidung über eine Sachfrage, über die das Erstgericht ausdrücklich noch nicht entschieden hat. Ein „Beschluss“, womit das Gericht wie hier die Entscheidung über einen gestellten Antrag vorbehält, hat nicht den Charakter einer gerichtlichen Entscheidung und ist deshalb mangels einer Beschwer des Anfechtenden unanfechtbar.
Dabei handelt es sich auch nicht bloß um ein Versehen des Schuldners, sondern eindeutig um das von ihm angestellte Rechtsschutzziel, weshalb auch ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht käme.