Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist; die geforderte Unmittelbarkeit ist auch dann zu bejahen, wenn das Opfer etwa durch Hilfsmittel oder technische Übertragungsvorgänge in die Lage versetzt wird, das Geschehen wahrzunehmen; es kommt dabei darauf an, dass das Geschehen „live“ abläuft
GZ 12 Os 71/18k, 23.08.2018
OGH: Die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 208 Abs 2 StGB erfordert eine unmittelbare gegenwärtige Wahrnehmbarkeit einer geschlechtlichen Handlung durch das unmündige Opfer. Eine „geschlechtliche Handlung“ liegt bei einer nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Verhaltensweise vor, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist. Die geforderte Unmittelbarkeit ist auch dann zu bejahen, wenn das Opfer etwa durch Hilfsmittel oder technische Übertragungsvorgänge in die Lage versetzt wird, das Geschehen wahrzunehmen. Es kommt dabei darauf an, dass das Geschehen „live“ abläuft.
Nach den bezughabenden Feststellungen schickte der Angeklagte L***** S***** zwei für sie sichtbare Bilder seines erigierten Geschlechtsteils über die Anwendung „Snap-Chat“. Dazu erwogen die Tatrichter, dass der Angeklagte selbst „die Erektion“ und die Übermittlung zweier Fotos „von seinem steifen Penis“ an L***** S***** zugestanden habe. Diese Tatsachengrundlage ermöglicht schon mangels Feststellungen zu einer geschlechtlichen Handlung, die bei Übermittlung einer Abbildung eines entblößten Genitals ohne sexualbezogene Selbst- oder Fremdberührung nicht vorliegt, die Subsumtion unter § 208 Abs 2 StGB nicht.