Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer Entscheidung des OGH ist der erkennende Senat zuständig; die Fahrgestellnummer eines PKW stellt idR kein einer Anonymisierung iSd § 15 Abs 4 OGHG zugängliches sowie kein personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO dar
GZ 14 Os 103/02, 13.08.2018
OGH: Gem § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5).
Geß Art 17 Abs 1 lit a der – seit 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar geltenden – DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.
Gem Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Die in der Entscheidung veröffentlichte Fahrgestellnummer des nach dem Antragsvorbringen nunmehr im Eigentum des Antragstellers stehenden PKW stellt weder ein einer Anonymisierung zugängliches Datum iSd § 15 Abs 4 OGHG noch ein den Antragsteller betreffendes personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO dar; dies gilt auch für die weiteren Fahrgestellnummern, zu denen ein Bezug des Antragstellers nicht einmal behauptet wurde.
Der Antrag war daher – vom für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständigen Senat – abzuweisen.