Bei der Prüfung der erheblichen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks ist von Relevanz, ob es zu einer erheblich erhöhten Nutzungsfrequenz gekommen ist
GZ 4 Ob 56/18s, 25.09.2018
OGH: Bei der Benützung eines Hauses zu ständigen oder nur zu vorübergehenden Wohnzwecken (als Wochenendhaus) handelt es sich nicht um verschiedene Bewirtschaftungsarten. Der Unterschied liegt allenfalls – was hier aber nicht feststeht – in der Frequenz der Nutzung des Zufahrtswegs.
Bei der Prüfung der erheblichen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks ist von Relevanz, ob es zu einer erheblich erhöhten Nutzungsfrequenz gekommen ist. Die Entscheidung 2 Ob 150/12s hat darauf auch in einem Sachverhalt Bezug genommen, in dem – wie hier – der Übergang von „temporärem zu dauerhaftem Bewohnen“ zu beurteilen war, jedoch eine nennenswerte Mehrbelastung verneint. Auch im vorliegenden Fall ist bei Benützung des Hauses des Klägers zu ständigen Wohnzwecken (wie auch in der Vergangenheit) unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls nicht von einer nennenswerten Mehrbelastung der Beklagten auszugehen.