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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsvorschuss – zur Frage, ob die Gerichte die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bzw subsidiären Schutzberechtigung selbständig prüfen können

Die Flüchtlingseigenschaft kommt gem § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen wie in der GFK und im Flüchtlingsprotokoll, BGBl 1974/78, aufgezählten abgebrochen sind („subsidiär Schutzberechtigte“ nach § 8 AsylG 2005); in jedem Fall ist die Flüchtlingseigenschaft einer Person als Vorfrage für die Beurteilung des Personalstatuts der Kinder und damit verbunden der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gem § 2 Abs 1 UVG vom Gericht selbständig zu prüfen; dies trifft auch auf subsidiär Schutzberechtigte zu; das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen

19. 11. 2018
Gesetze:   § 2 UVG, § 8 AsylG 2005, § 53 IPRG, Art 12 GFK, § 9 IPRG
Schlagworte: Familienrecht, Fremdenrecht, Unterhaltsvorschuss, Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter, Vorfrage

 
GZ 10 Ob 28/18t, 13.09.2018
 
OGH: Es entsprach schon vor der Entscheidung 10 Ob 40/18g der stRsp, dass das Gericht die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen hat. Es wurde jeweils ausgeführt, dass zwar der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren stärkste Indizwirkung zukommt, sie dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung nimmt. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage darstellt, wird das Gericht idR von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Anders wird es dann sein, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. Dies gilt auch im Fall des Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005.
 
In der Entscheidung 10 Ob 40/18g hat der OGH zu der Frage der selbständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bzw der selbständigen Prüfung der Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter durch die Gerichte und die sich daraus ergebenen Konsequenzen jüngst neuerlich Stellung genommen und an der bisherigen Rsp festgehalten. Auf die dort getroffenen weiterführenden Aussagen kann daher verwiesen werden.
 
Im Hinblick auf die Argumentation im Revisionsrekurs ist aus dieser Entscheidung hervorzuheben, dass sich die Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen nicht unmittelbar aus dem UVG ergibt, sondern daraus, dass einem in Österreich befindlichen Flüchtling das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht. Die personenrechtliche Rechtsstellung eines Flüchtlings nach § 53 IPRG und Art 12 Z 1 der GFK wird vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder mangels Wohnsitzes vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt. Damit übereinstimmend normiert § 9 Abs 3 IPRG als Personalstatut einer Person, die Flüchtling iSd für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staats, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Flüchtlingseigenschaft kommt gem § 9 Abs 3 IPRG somit auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen wie in der GFK und im Flüchtlingsprotokoll, BGBl 1974/78, aufgezählten abgebrochen sind („subsidiär Schutzberechtigte“ nach § 8 AsylG). In jedem Fall ist die Flüchtlingseigenschaft einer Person als Vorfrage für die Beurteilung des Personalstatuts der Kinder und damit verbunden der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gem § 2 Abs 1 UVG vom Gericht selbständig zu prüfen. Dies trifft auch auf subsidiär Schutzberechtigte zu. Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen.
 
Weiters wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Voraussetzung für die Eigenschaft als Flüchtling nicht die Erlaubtheit des Aufenthalts ist, sondern umgekehrt für die Asylgewährung das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung. Erst in weiterer Folge kommt einem Fremden, dem der Status als Asylberechtigter zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. In ähnlicher Weise wird einem Fremden, dem der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde, eine mit einem Jahr befristete (jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbare) Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt (§ 8 Abs 4 AsylG 2005).
 
 

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