Der Bund hat in seinem Rekurs unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation eine Änderung der seinerzeitigen Gewährungsgrundlagen geltend gemacht; das Rekursgericht vertrat dazu die Ansicht, das Länderinformationsblatt gebe – auch zur Situation alleinstehender Frauen – ein zutreffendes und ausreichendes Bild wieder und traf daraus die entsprechenden Feststellungen; damit hat das Rekursgericht den von der Mutter (von der die Kinder ihre Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigte ableiten) geäußerten Bedenken den Stellenwert rein subjektiver, nach objektiven Kriterien nicht mehr begründeter Sorgen vor einer die Existenz bedrohenden Notlage, Gewalt oder unmenschlicher Behandlung beigemessen und ist davon ausgegangen, dass sich die zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte gegebenen Umstände auch für die Mutter mittlerweile maßgeblich verändert hätten; in dieser Beurteilung liegt ein Akt in dritter Instanz nicht bekämpfbarer Beweiswürdigung); ausgehend von dieser – im vorliegenden Einzelfall gegebenen – Sachverhaltsgrundlage, hat das Rekursgericht aus der Rsp der primär zuständigen Behörden jedenfalls keine unvertretbaren Schlussfolgerungen abgeleitet
GZ 10 Ob 28/18t, 13.09.2018
OGH: Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen. Sie haben demnach Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Flüchtlinge sind iSd Art 1 A Z 2 GFK Personen, „die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf ihre Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.
Da die Situation subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 AsylG 2005 im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichgestellt. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter an einen Fremden ist, dass dessen Asylantrag abgewiesen oder dessen Asylstatus aberkannt wurde, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde (§ 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005). Es muss somit eine reale Gefahr einer Verletzung im Recht auf Leben, auf Schutz vor Folter, unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bestehen.
Eine früher bejahte Eigenschaft als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter kann auch wieder wegfallen, wenn Umstände, aufgrund derer eine Zuerkennung dieser Eigenschaft erfolgte, nicht mehr bestehen, und eine Person – beispielsweise aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse – nicht mehr ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatstaats zu stellen.
Die Zuerkennung des Status als Flüchtling setzt ein spezielles Verwaltungsverfahren voraus; dies trifft auch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu (§ 8 AsylG 2005).
In Rechtsmaterien, die nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, kommt dem OGH aber keine Leitfunktion zu. Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Das Rekursgericht hat die Rsp des VwGH und des BVwG zu den Elementen des Begriffs der Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter zutreffend zitiert. Nach der Judikatur des VwGH müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen. Für eine Verletzung von Art 3 EMRK müssen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht werden. Diese Gefahr muss sich auf das gesamte – und nicht nur auf Teile des – Staatsgebiets beziehen.
Neben den verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für das Fortbestehen der Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter ist im vorliegenden Fall weiters zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine erstmalige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, sondern um eine Weitergewährung handelt. Maßgeblich ist daher § 18 Abs 1 Z 2 UVG, nach dem die Gerichte die Vorschüsse weiter zu gewähren haben, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Im Fall der Weitergewährung hat das Kind im wesentlichen nur zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind. Das Gericht ist nur berechtigt zu prüfen, ob – abgesehen vom Fall des § 18 Abs 2 UVG – die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind.
Der Bund hat in seinem Rekurs unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation eine Änderung der seinerzeitigen Gewährungsgrundlagen geltend gemacht. Das Rekursgericht vertrat dazu die Ansicht, das Länderinformationsblatt gebe – auch zur Situation alleinstehender Frauen – ein zutreffendes und ausreichendes Bild wieder und traf daraus die entsprechenden Feststellungen. Damit hat das Rekursgericht den von der Mutter (von der die Kinder ihre Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigte ableiten) geäußerten Bedenken den Stellenwert rein subjektiver, nach objektiven Kriterien nicht mehr begründeter Sorgen vor einer die Existenz bedrohenden Notlage, Gewalt oder unmenschlicher Behandlung beigemessen und ist davon ausgegangen, dass sich die zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte gegebenen Umstände auch für die Mutter mittlerweile maßgeblich verändert hätten. In dieser Beurteilung liegt ein Akt in dritter Instanz nicht bekämpfbarer Beweiswürdigung). Ausgehend von dieser – im vorliegenden Einzelfall gegebenen – Sachverhaltsgrundlage, hat das Rekursgericht aus der Rsp der primär zuständigen Behörden jedenfalls keine unvertretbaren Schlussfolgerungen abgeleitet.