Richtig ist zwar, dass der Antragsteller, der unterhaltspflichtige Vater des volljährigen Antragsgegners, kostenfrei im Haus seiner Mutter wohnt; dennoch ist es nicht unvertretbar, wenn das Rekursgericht im Rahmen seiner Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Antragstellers ins Treffen führt, dass dieser bereits seit einigen Jahren arbeitslos ist, aufgrund seines höheren Alters vermutlich keine Beschäftigung mit einem an sein früheres Einkommen heranreichenden Einkommen mehr finden wird können und daher auch ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe bei gleicher Sachlage die einzige vorhandene Vermögensreserve für das Alter, ein größeres Baugrundstück, nicht (auch nicht zum Teil) veräußern würde, um seinen Kindern jetzt einen höheren Unterhalt zahlen zu können
GZ 9 Ob 56/18b, 27.09.2018
OGH: Der Vermögensstamm ist nach hA bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Die Eltern müssen allerdings dann im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, wenn und soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können.
Ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen.
Richtig ist zwar, dass der Antragsteller, der unterhaltspflichtige Vater des volljährigen Antragsgegners, kostenfrei im Haus seiner Mutter wohnt. Dennoch ist es nicht unvertretbar, wenn das Rekursgericht im Rahmen seiner Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Antragstellers ins Treffen führt, dass dieser bereits seit einigen Jahren arbeitslos ist, aufgrund seines höheren Alters vermutlich keine Beschäftigung mit einem an sein früheres Einkommen heranreichenden Einkommen mehr finden wird können und daher auch ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe bei gleicher Sachlage die einzige vorhandene Vermögensreserve für das Alter, ein größeres Baugrundstück, nicht (auch nicht zum Teil) veräußern würde, um seinen Kindern jetzt einen höheren Unterhalt zahlen zu können. Aus der E 6 Ob 106/11y, auf die der Revisionsrekurswerber seine gegenteilige Rechtsansicht stützt, ist aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Hat hier der Antragsgegner bereits sein Bachelorstudium abgeschlossen, sodass die Unterhaltspflicht des Antragstellers wohl nach dem Abschluss des Masterstudiums in etwa zwei Jahren enden wird, besuchte der Unterhaltsberechtigte in 6 Ob 106/11y erst die 7. Klasse Gymnasium. Für die Berücksichtigung des Vermögens der Mutter des Antragstellers bzw des zu erwartenden Erbes nach dem Tod seiner Mutter bei der hier vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung findet sich keine gesetzliche Grundlage.