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Zivilrecht

OGH: § 137 ABGB – Schadenersatzanspruch iZm Nichterwähnung des Kindes im Testament?

Es ist nicht rechtswidrig, dass der Erblasser den Kläger in seinem Testament nicht erwähnte; es war der Erblasser selbst, der dem Kläger den Kontakt verweigerte; die dazu (sinngemäß) vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das „Kontaktverhältnis“ zwischen einem volljährigen Kind und einem Elternteil diene nicht der Sicherung von Pflichtteilsansprüchen, lässt vor dem Hintergrund der erörterten Rechtsprechung keine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung erkennen; der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zwar auch auf die „Summe aller Beistandspflichten“, stützt sich aber letztlich doch wieder auf die vom Erblasser verursachte „Isolation“

19. 11. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 137 ABGB, § 776 ABGB aF
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erbrecht, Nichterwähnung des Kindes im Testament, Kollusion

 
GZ 2 Ob 180/17k, 30.10.2018
 
OGH: Nach hA ist die in § 137 ABGB geregelte allgemeine Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und (bei minderjährigen Kindern) im Obsorgerecht hat, sonst aber lex imperfecta ist. Als „denkbar“ werden aber Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche angesehen.
 
Es ist allerdings nicht rechtswidrig, dass der Erblasser den Kläger in seinem Testament nicht erwähnte. Diese Maßnahme hatte nur die Beschränkung des Klägers auf den Pflichtteil zur Folge (§ 776 ABGB aF).
 
Zwar verletzte der Erblasser gegenüber seiner zweiten Ehefrau, der Zweitbeklagten, möglicherweise Pflichten aus dem Eheverhältnis, als er ihr auf die Frage nach der Existenz eines unehelichen Kindes die Unwahrheit sagte. Dies stünde aber mit dem vom Kläger geltend gemachten Schaden in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang.
 
Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst und lebenslang andauert. Aus diesem Grund kann ein Eingriff in diese grundrechtlich verbürgte Rechtsposition durch einen Dritten auch einen Schadenersatzanspruch (gegen den Dritten) begründen.
 
Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor. Es war vielmehr der Erblasser selbst, der dem Kläger den Kontakt verweigerte. Die dazu (sinngemäß) vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das „Kontaktverhältnis“ zwischen einem volljährigen Kind und einem Elternteil diene nicht der Sicherung von Pflichtteilsansprüchen, lässt vor dem Hintergrund der erörterten Rechtsprechung keine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung erkennen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zwar auch auf die „Summe aller Beistandspflichten“, stützt sich aber letztlich doch wieder auf die vom Erblasser verursachte „Isolation“.
 
 

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