Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung) befreien; in einem solchen Fall trifft den Arzt oder Krankenhausträger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte
GZ 1 Ob 159/18s, 26.09.2018
OGH: Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung) befreien. In einem solchen Fall trifft den Arzt oder Krankenhausträger die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte.
Bei der Frage, ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage. Dazu haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, dass sich die Klägerin jedenfalls zum Eingriff und zu der durchgeführten Operationsmethode entschlossen hätte, auch wenn sie auf andere Operationsmethoden hingewiesen worden wäre, sie über die Risiken und Folgen der Operation informiert worden wäre und auch davon Kenntnis gehabt hätte, dass eine Fehlstellung des Dübels zu einer Scheuerung des Knorpels führen kann, was bei einer anderen Operationsmethode nicht der Fall gewesen wäre. Damit konnte aber die Beklagte den Beweis der Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs trotz der Aufklärungspflichtverletzung durch ihren Arzt wegen der hypothetischen Einwilligung der Klägerin erbringen. Weiterer Feststellungen, wie etwa solcher zum von der Klägerin relevierten Verzicht auf die Einholung einer Zweitmeinung, bedarf es für den Beweis der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht.