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VwGH: § 50 WRG – zur Instandhaltungspflicht von Dämmen

Nach § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG ist, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, der Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage zur Instandhaltung verpflichtet; kann dieser nicht ermittelt werden, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer

18. 11. 2018
Gesetze:   § 50 WRG, § 41 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Instandhaltungspflicht von Dämmen, Schutz- und Regulierungswasserbauten, dingliches / persönliches Wasserbenutzungsrecht, rechtsgültiger Verpflichtungen

 
GZ Ra 2018/07/0372, 23.07.2018
 
VwGH: Das LVwG vertrat im angefochtenen Erkenntnis - offenbar unter indirekter Bezugnahme auf § 22 WRG - mit näherer Begründung die Ansicht, es handle sich bei der der Revisionswerberin erteilten wasserrechtlichen Bewilligung um kein dingliches, sondern um ein persönliches Wasserbenutzungsrecht, dessen Übertragung daher nicht möglich sei.
 
Unstrittig stützten sich die der Revisionswerberin erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen (vom 12. September 1975, vom 5. März 1979 und vom 12. Juli 1983) auf § 41 WRG. Nach stRsp des VwGH verleihen Bewilligungen nach § 41 WRG aber kein Wasserbenutzungsrecht. Die Ansicht des LVwG, es handle sich vorliegendenfalls um ein der Revisionswerberin persönlich erteiltes Wasserbenutzungsrecht, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
 
Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, findet daher nicht die Bestimmung des § 50 Abs 1 leg cit, sondern in erster Linie die Bestimmung des § 50 Abs 6 WRG Anwendung.
 
Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Abs 6 des § 50 leg cit bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" iSd Abs 1 richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Kann dieser nicht ermittelt werden, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Abs 6 zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer.
 
Infolge der unrichtigen Rechtsansicht, wonach das Wasserrecht der Marktgemeinde ein persönlich verliehenes Wasserbenutzungsrecht sei und nicht übertragen werden könne, hat sich das LVwG mit der Frage des Vorliegens von "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" nach § 50 Abs 1 WRG nicht befasst. Dass solche "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen könnten, hat die Revisionswerberin durch ihren Hinweis auf Auflage 7 des Bescheides der BH Wiener Neustadt vom 12. September 1975 und die dort dem Wasserverband überbundene Verpflichtung zur Instandhaltung ins Treffen geführt. Dazu und zur Frage, ob diese Verpflichtungen noch aufrecht sind oder ob es weitere "rechtsgültige Verpflichtungen anderer" gibt, fehlen Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen.
 
Im Übrigen käme im Falle einer Verpflichtung mehrerer Personen die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen zur Anwendung, welches nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, also iSd Gesetzes, handzuhaben ist.
 
 

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