Die Widmungskategorie "Dorfgebiet" (§ 22 Abs 2 OÖ ROG 1994) bietet den Nachbarn hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe keinen Immissionsschutz; Nachbarn kommt kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebietswidmung (oder Grünlandwidmung) zu; die Errichtung (der Anbau) eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich mit der Widmung "Dorfgebiet" vereinbar; da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist
GZ Ra 2018/05/0199, 25.09.2018
VwGH: Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen, dass das VwG die Frage der Maßgeblichkeit der Flächenwidmung unrichtig gelöst habe, weil ein landwirtschaftlicher Betrieb im "Dorfgebiet" (nur), soweit keine bodenunabhängige Massentierhaltung gepflogen werde, erlaubt sei, dass dies nicht geprüft worden sei sowie dass das VwG auch das Widmungsmaß hätte berücksichtigen müssen und sich in diesem Zusammenhang über das Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, hinweggesetzt habe, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf:
Wie im Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, ausgeführt wurde, bietet die Widmungskategorie "Dorfgebiet" (§ 22 Abs 2 OÖ ROG 1994) den Nachbarn hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe keinen Immissionsschutz und kommt Nachbarn kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebietswidmung (oder Grünlandwidmung) zu. Die Errichtung (der Anbau) eines landwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich mit der Widmung "Dorfgebiet" vereinbar.
Wenn im Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, ausgeführt wurde, dass im "Dorfgebiet" ein landwirtschaftlicher Betrieb, soweit nicht eine bodenunabhängige Massentierhaltung erfolgt, erlaubt ist, so wurde darin im selben Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") von vornherein ausscheidet, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht darstellt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis wurde auch im Erkenntnis VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, darauf hingewiesen, dass das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht bei der Beurteilung der Frage des Schutzes vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen iSv § 2 Z 36 und § 3 Z 4 OÖ Bautechnikgesetz, LGBl Nr 67/1994, (vgl nunmehr § 2 Z 22 und § 3 Abs 3 Z 2 OÖ Bautechnikgesetz 2013) darstellt. Für die Ermittlung von erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht ist somit darauf abzustellen, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Geruchsimmissionen eintreten wird, sodass das sog "Ist-Maß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, maßgeblich ist. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" (iSd vorgenannten Gesetzesbestimmungen) auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist.
Mit ihrer Auffassung in der Zulässigkeitsbegründung, dass das VwG (hinsichtlich jener Baugrundstücke, die die Widmung "Dorfgebiet" aufweisen) das Widmungsmaß hätte berücksichtigen müssen und sich in diesem Zusammenhang über das Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, hinweggesetzt habe, irrt daher die Revision.