An der Außenseite des Hauses errichteter "Behindertenlift", der allgemein (auch für Personen ohne Behinderung) als Aufzug benutzt werden kann, gilt einkommensteuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung
GZ Ra 2017/15/0006, 27.06.2018
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das BFG habe verkannt, dass die Errichtung des Plattformaußenliftes nicht nur auf Grund der eindeutigen Typenzulassung, sondern schon auf Grund der Tatsache, dass nur der Revisionswerber einen Schlüssel für den Lift innehabe, und nur er, falls notwendig mit einer Pflegeperson, den Lift benütze, ebenso eine außergewöhnliche Belastung darstelle, wie zB ein Behindertentreppenlift, dessen Anschaffung vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde.
VwGH: Unter Belastungen iSd § 34 EStG sind nach stRsp des VwGH nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt.
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind somit idR von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben.
Das BFG hat die ausdrückliche Feststellung getroffen, dass der verfahrensgegenständliche Lift keine nur für Behinderte geeignete Anlage darstelle, sondern auf Grund seiner Beschaffenheit vielmehr für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und in einem dreigeschoßigen Wohnhaus auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert sei. Er könne auf Grund seiner Tragfähigkeit sowohl mehrere Personen als auch Lasten (zB Einkäufe) befördern. Auch optisch gleiche der in Modulbauweise errichtete Lift jenen, wie sie an vielen Mehrparteienhäusern zu sehen seien, bei denen nachträglich Lifte angebaut werden.
Dass "eine eindeutige Typenzulassung" der Nutzung durch nicht behinderte Personen oder der Lastenbeförderung entgegenstehe, wurde im Verfahren vor dem BFG nicht dargelegt und wird auch im geschilderten Zulässigkeitsvorbringen nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht. Das bloße Anbringen eines Schildes "Behindertenaufzug" im Inneren der Liftkabine und die gegenüber anderen Liften verringerte Fahrtgeschwindigkeit stehen einer sinnvollen Nutzung des Liftes durch nicht behinderte Personen, etwa zur bequemen Beförderung von Einkäufen, Kinderwägen oä, nicht entgegen.
Der Umstand, dass nur der Revisionswerber einen Schlüssel für den Lift innehat, zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses schon deshalb nicht auf, weil die Frage der Schaffung eines Vermögenswertes aus der Sicht möglicher Erwerber des Hauses, also einer unterstellten Veräußerung der Liegenschaft, zu beurteilen ist.