Die Revision tritt den Ausführungen des BVwG, der Revisionswerber habe in Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen und habe sich - mit der Ausnahme des Erwerbs eines Sprachzertifikats (Deutsch A1 Grundstufe Deutsch 1) - trotz seines langen Aufenthaltes im Inland sozial und beruflich nicht integriert, nicht substantiiert entgegen; soweit der Revisionswerber sich auf sein Wohlverhalten in den Jahren seit seiner letzten Verurteilung beruft, ist dem zu entgegnen, dass nach der Judikatur des VwGH ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat; im vorliegenden Fall durfte das BVwG zu Lasten des Revisionswerbers insbesondere die massive Suchtgiftdelinquenz und den dreimaligen raschen Rückfall berücksichtigen
GZ Ra 2018/19/0169, 10.09.2018
VwGH: Es trifft zu, dass nach der Rsp des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag.
Der Revisionswerber übersieht aber, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betraf, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber bereits viermal rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG - somit wegen des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgiften - verurteilt; und zwar zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, wobei die bedingte Strafnachsicht in der Folge widerrufen wurde, sowie in der Folge zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von fünf Monaten, acht Monaten und vierzehn Monaten. Nach den Feststellungen des BVwG wurden diese Freiheitsstrafen zur Gänze verbüßt und verbrachte der Revisionswerber daher insgesamt 32 Monate in Strafhaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht.
Zudem durfte das BVwG - entgegen der Revision auch trotz der Dauer des Inlandsaufenthaltes - berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers im Inland zum ganz überwiegenden Teil unrechtmäßig war. Ein größeres Gewicht kann auch dem Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen - hier der Nichtbeachtung des Aufenthaltsverbotes - beigemessen werden. Im Übrigen tritt die Revision auch den Ausführungen des BVwG, der Revisionswerber habe in Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen und habe sich - mit der Ausnahme des Erwerbs eines Sprachzertifikats (Deutsch A1 Grundstufe Deutsch 1) - trotz seines langen Aufenthaltes im Inland sozial und beruflich nicht integriert, nicht substantiiert entgegen.
Soweit der Revisionswerber sich auf sein Wohlverhalten in den Jahren seit seiner letzten Verurteilung beruft, ist dem zu entgegnen, dass nach der Judikatur des VwGH ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Im vorliegenden Fall durfte das BVwG zu Lasten des Revisionswerbers insbesondere die massive Suchtgiftdelinquenz und den dreimaligen raschen Rückfall berücksichtigen.
Der Revision ist zuzugestehen, dass die Feststellungen des BVwG zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers ausführlicher hätten ausfallen können. Dennoch kann dem Erkenntnis mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, welche strafbaren Handlungen des Revisionswerbers der Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Unter Beachtung, dass es die Revision in diesem Zusammenhang auch unterlässt darzulegen, welche ergänzenden Feststellungen das BVwG zu treffen gehabt hätte und weshalb diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, gelingt es dem Revisionswerber daher nicht, eine Unvertretbarkeit der Gefährdungsprognose darzulegen.