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Verfahrensrecht

VwGH: Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens

Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen

18. 11. 2018
Gesetze:   § 52 AVG, § 58 AVG, § 60 AVG, § 17 VwGVG, § 29 VwGVG
Schlagworte: Sachverständige, Widerlegung eines Gutachtens

 
GZ Ra 2018/05/0199, 25.09.2018
 
VwGH: Nach ständiger hg Judikatur muss ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde oder dem VwG der Entscheidung zugrunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein. Nur ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten ist von einer Gegenpartei zu entkräften, während schlichte Feststellungen des Sachverständigen, die nicht weiter begründet sind, nicht widerlegt werden müssen. Denn das Erfordernis der Widerlegung eines von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene greift nur ein, wenn ein vollständiges, schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt.
 
 

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