Home

Verfahrensrecht

OGH: Europäische Rechtsanwälte und ERV

Auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet

13. 11. 2018
Gesetze:   § 1 EIRAG, § 89c GOG
Schlagworte: Europäisches Rechtsanwaltsrecht, elektronischer Rechtsverkehr, Verbesserungsverfahren

 
GZ 6 Ob 116/18d, 31.08.2018
 
OGH: Rechtsanwälte und Notare sind nach § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilname am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist als Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG). Auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at