In seinem Beschluss vom 21.12.2006 zur GZ 6 Ob 93/06d hat sich der OGH mit dem Auflösungsgrund nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG befasst:
OGH: Es hängt nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er iSd § 35 Abs 2 Z 2 PSG "erreicht oder nicht mehr erreichbar ist".