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Verfahrensrecht

OGH: Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 EIRAG

Das Fehlen eines Nachweises des Einvernehmens iSd § 5 EIRAG ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen; die Aufforderung zur Verbesserung ist an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten

13. 11. 2018
Gesetze:   § 5 EIRAG, § 10 AußStrG
Schlagworte: Europäisches Rechtsanwaltsrecht, Einvernehmensrechtsanwalt, absolute Anwaltspflicht, Formgebrechen

 
GZ 6 Ob 116/18d, 31.08.2018
 
OGH: Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt, worauf sich hier niemand berufen hat – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.
 
Solange das Einvernehmen nicht nachgewiesen ist, ist die Postulationsunfähigkeit der Partei nicht beseitigt. Das Fehlen eines Nachweises des Einvernehmens iSd § 5 EIRAG ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen. Die Aufforderung zur Verbesserung ist an den ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt einschreitenden europäischen Rechtsanwalt zu richten.
 
 

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