Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gem § 84 Abs 1 IO (KO) ist ein Rekurs nicht zulässig; von dem Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 IO sind sämtliche Beteiligte, daher etwa auch Insolvenzgläubiger, betroffen; dagegen steht gegen die Erteilung einer Weisung nach hLuRsp dem Insolvenzverwalter ein Rekurs zu; ob ihm auch gegen die Nichterteilung einer Weisung ein Rechtsmittel zukommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend geprüft werden
GZ 8 Ob 74/18t, 28.08.2018
OGH: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gem § 84 Abs 1 IO (KO) ist ein Rekurs nicht zulässig. Von dem Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 IO sind sämtliche Beteiligte, daher etwa auch Konkursgläubiger, betroffen. Dagegen steht gegen die Erteilung einer Weisung nach hLuRsp dem Masseverwalter ein Rekurs zu. Ob ihm auch gegen die Nichterteilung einer Weisung ein Rechtsmittel zukommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend geprüft werden.
Auch im Insolvenzverfahren ist nur zum Rekurs befugt, wer in seinen Rechten beeinträchtigt wird, also durch die Entscheidung beschwert ist. Eine formelle Beschwer liegt dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Eine materielle Beschwer ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat.
Der (ehemalige) Masseverwalter wendet sich in seinem Revisionsrekurs inhaltlich nur gegen die infolge Stattgebung seines Rekurses erfolgte Behebung der erstinstanzlichen Weisung. Da die Rekursentscheidung aber in diesem Umfang nicht vom Antrag des Rekurswerbers abgewichen ist, fehlt dem Rechtsmittelwerber schon die formelle Beschwer, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.