Im Grundbuchsverfahren spricht das Zwischenerledigungsverbot gegen die Zulässigkeit der „Mehrfachverbesserung“ von Rechtsmitteln
GZ 5 Ob 135/18s, 28.08.2018
OGH: Für zu befristenden Verbesserungsaufträgen nach § 85 Abs 1 ZPO vertritt die Rsp die Auffassung, dass sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus ergibt, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Es gilt das „Mehrfachverbesserungsverbot“ für ein- und denselben Parteifehler. Ein weiterer Verbesserungsauftrag ist vom Gericht nur dann zu erteilen, wenn beim ersten Auftrag Mängel übersehen und daher vom Einschreiter auch nicht verbessert wurden oder ein unzureichender oder missverständlicher Verbesserungsauftrag erteilt wurde, während ein weiterer Verbesserungsversuch selbst dann nicht erforderlich ist, wenn der ursprüngliche Mangel zwar beseitigt wird, der Verbesserung aber ein neuerlicher Mangel anhaftet.
Für das Grundbuchsverfahren eröffnete erstmals die GB-Novelle 2008 durch die Einführung von § 82a GBG die Verbesserungsmöglichkeit. Das - der Wahrung des Rangprinzips, der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienende - Zwischenerledigungsverbot nach § 95 Abs 1 GBG, das auch für das Rekursverfahren gilt, blieb allerdings unverändert aufrecht. Zwar schlägt die nunmehr bestehende Verbesserungsmöglichkeit auch auf Formmängel von Rechtsmitteln wertungsmäßig durch. Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren. Dass der Gesetzgeber des GBG allgemein auf ein straffes Verfahren und eine rasche Entscheidung abzielt, ergibt sich auch aus § 81 Abs 3 GBG, wonach Fristen im Grundbuchsverfahren grundsätzlich - mit den dort genannten, hier nicht relevanten Ausnahmen - unerstreckbar sind, und aus § 82 GBG, der die Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anordnet. Auch die stringente Regelung der Verbesserungsmöglichkeiten für verfahrenseinleitende Anträge in § 82a GBG und die dort zwingende Verbesserungsfrist von nur einer Woche geht in diese Richtung. Für das Grundbuchsverfahren ist daher von der Unzulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ auszugehen, wenn es sich beim nicht oder nicht vollständig verbesserten Formmangel um einen gleichartigen Parteifehler handelt, der nicht auf einen unzureichenden oder missverständlichen Verbesserungsauftrag des Gerichts zurückzuführen ist (hier: Einbringung des Revisionsrekurses entgegen § 89c GOG nicht im ERV).