Der Schutz des Betroffenen endet mit dessen rechtskräftiger Verurteilung; dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und damit einer – theoretisch auch mehrmaligen – Abfolge von Verfahrensbeendigungen und -fortsetzungen besteht, ändert daran nichts
GZ 6 Ob 139/18m, 31.08.2018
OGH: Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt seit 1. 7. 1993 § 7b MedienG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, dass jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Nach zweitinstanzlicher Rsp und hA in der Literatur endet der Schutz des Betroffenen allerdings mit dessen rechtskräftiger Verurteilung. Dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und damit einer – theoretisch auch mehrmaligen – Abfolge von Verfahrensbeendigungen und -fortsetzungen besteht, ändert daran nichts. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der Geltungsbereich des § 7b MedienG von derartigen behördeninternen und vom Betroffenen kaum beeinflussbaren Akten abhängen soll.