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Strafrecht

OGH: Nach einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens gem § 205 StPO ist eine auf § 203 Abs 4 StPO gestützte Verfahrenseinstellung unzulässig

Erfolgte mittlerweile eine rechtskräftige Verurteilung, verstößt der Beschluss auf endgültige Verfahrenseinstellung gem § 203 Abs 4 StPO gegen den Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen, vermag jedoch keine Rechtswirkungen zu erzeugen und wird vom OGH im Rahmen des § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt

13. 11. 2018
Gesetze:   § 203 StPO, § 205 StPO
Schlagworte: Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, Probezeit, Verfahrenseinstellung

 
GZ 14 Os 77/18g, 03.08.2018
 
OGH: Nach § 203 Abs 4 StPO, welche Bestimmung nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, auch für das Gericht gilt (§ 199 StPO), ist ein unter Setzung einer Probezeit gem § 203 Abs 1 StPO vorläufig eingestelltes Strafverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann endgültig einzustellen, wenn dieses Verfahren nicht gem § 205 StPO nachträglich fortzusetzen ist.
 
Wurde nach Fassung eines solchen Fortsetzungsbeschlusses durch das Gericht in diesem (fortgesetzten) Verfahren über den Anklagevorwurf bereits mit Urteil abgesprochen, steht einer endgültigen Einstellung des Verfahrens der im 16. Hauptstück der StPO verankerte Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen entgegen.
 
Zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlussfassung vom 23. Jänner 2017 war das – durch gerichtlichen Beschluss nach § 205 Abs 2 Z 2 StPO fortgesetzte – Strafverfahren gegen Florian G***** wegen §§ 15, 127 StGB aufgrund des Urteils des BG Lilienfeld vom 14. Jänner 2016, GZ 2 U 34/13p-57, bereits rechtskräftig abgeschlossen.
 
Der dennoch ergangene Einstellungsbeschluss verletzt demnach sowohl den im 16. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen als auch § 203 Abs 4 StPO, vermag jedoch keine Rechtswirkung zu erzeugen und ist daher unbeachtlich. Er war demzufolge nur zur Klarstellung zu beseitigen.
 
 

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