Dem Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) steht es im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen offen, mit diesem auch ohne die Parteien zu kommunizieren; hält er aber die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat er - um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren - der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen
GZ 17 Os 7/18k, 25.06.2018
OGH: Die Änderung der Vorschriften über die Sachverständigenbestellung durch das StPRÄG 2014 erfolgte mit der Intention, grundrechtliche Bedenken gegen das davor bestehende System auszuräumen.
Seither darf zwar die Staatsanwaltschaft, anders als die Verteidigung, Beweisführung durch einen Sachverständigen auch bloß zur Erkundung veranlassen, weil für sie insoweit bloß § 103 Abs 2 StPO, für die Verteidigung § 55 StPO gilt. Tut die Staatsanwaltschaft das aber, so ist die Verteidigung ihr in Betreff der veranlassten Beweisführung durch Sachverständige vollkommen gleichgestellt, womit dieselben Bedingungen iSd Art 6 Abs 3 lit d EMRK garantiert werden.
Anstelle von Bestellung oder auch bloß Führung (§ 103 Abs 2 StPO) des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft (mit der Konsequenz, zum Verlangen nach Austausch ausschließlich aufgrund dieses Umstands nicht mehr berechtigt zu sein) steht es der Verteidigung zu, die gerichtliche Aufnahme des Sachverständigenbeweises zu verlangen, in welchem Fall alle Bestellungs- und Führungskompetenzen dem Gericht zukommen und die Staatsanwaltschaft – in Betreff dieser Beweisaufnahme (§ 104 StPO) – sofort zur Partei wird, demnach nur noch dieselben Rechte wie die Verteidigung hat (§ 104 Abs 1 iVm § 55 StPO). Die sonst gegenüber der Staatsanwaltschaft (als Leiterin des Ermittlungsverfahrens) bestehenden Rechte stehen nun gegenüber dem Ermittlungsrichter zu. Seine Entscheidungen (auch bloß die Zulassung einzelner Aufträge den Sachverständigen betreffend) sind als Beschlüsse anfechtbar.
Was die Führung auf Verlangen nach gerichtlicher Beweisaufnahme vom Gericht bestellter Sachverständiger anlangt, gelten für Staatsanwaltschaft und Verteidigung dieselben Kriterien. Beide können unter den gleichen Bedingungen Fragen an den Sachverständigen richten oder die Ergänzung von Befund und Gutachten beantragen. Mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, berechtigt nur dann zur Unterlassung der Beweisaufnahme, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde (§ 104 Abs 1 StPO). Der Einzelrichter (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) hat beide Teile über diese Frage tunlichst in gleicher Weise anzuhören. Der Austausch der Parteien mit dem vom Gericht geführten Sachverständigen hat – im Interesse der Waffengleichheit und um dessen Position als neutrale Beweisperson nicht zu unterlaufen – über das Gericht zu erfolgen.
Dem Gericht steht es (wie das Beschwerdegericht an sich zutreffend betont) offen, mit dem von ihm geführten Sachverständigen – etwa zur Wahrung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) oder der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 126 Abs 2c StPO) iZm dem Gutachtensauftrag – auch ohne die Parteien zu kommunizieren. Hält es aber (wie hier) die Beteiligung einer Partei an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es – um den Zweck gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises nicht zu konterkarieren – der anderen Partei Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.
Indem das LG Korneuburg den Antrag des Beschuldigten Dr. L*****, ihm die Möglichkeit, an einem vom Gericht anberaumten Besprechungstermin mit dem Sachverständigen und der WKStA (die sich übrigens nicht dagegen ausgesprochen hatte [ON 1 S 521]) teilzunehmen, abwies und das OLG Wien der dagegen erhobenen Beschwerde dieses Beschuldigten nicht Folge gab, verletzten sie § 104 Abs 1 StPO.