Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im inkriminierten Artikel erwähnten Tat(en) scheidet eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte im Hinblick auf diese Tat(en) denknotwendig aus; wenngleich ein Gesetzesverstoß idR die Wiederholungsgefahr indiziert, kann sich diese Indizwirkung doch nur auf in der Ingerenz des beklagten Eingreifers liegende Umstände beziehen; im vorliegenden Fall war Anlass für die Berichterstattung ein (tatsächlich begangener) Mord, für den der Kläger auch in seinem Geständnis ausdrücklich die Verantwortung übernommen hatte; die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese (oder eine ähnliche Konstellation) wiederholen könnte, ist nicht zu beanstanden
GZ 6 Ob 139/18m, 31.08.2018
OGH: Es entspricht stRsp, dass die Frage der Wiederholungsgefahr (auch) bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie im Verfahren nach dem UWG. Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden; vielmehr ist eine solche Gefahr grundsätzlich schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen. Sie ist allerdings (nur) dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn der Verletzte durch ein exekutionsfähiges Anerkenntnis geschützt oder sonst vom Beklagten die Unmöglichkeit einer neuerlichen Verletzung bewiesen wird.
Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen der im inkriminierten Artikel erwähnten Tat(en) scheidet eine Wiederholung der Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Beklagte im Hinblick auf diese Tat(en) denknotwendig aus.
Wenngleich ein Gesetzesverstoß idR die Wiederholungsgefahr indiziert, kann sich diese Indizwirkung doch nur auf in der Ingerenz des beklagten Eingreifers liegende Umstände beziehen. Im vorliegenden Fall war Anlass für die Berichterstattung ein (tatsächlich begangener) Mord, für den der Kläger auch in seinem Geständnis ausdrücklich die Verantwortung übernommen hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese (oder eine ähnliche Konstellation) wiederholen könnte, ist nicht zu beanstanden. Damit besteht auch insoweit keine Wiederholungsgefahr, womit sich der konkrete Sachverhalt von den den Entscheidungen 4 Ob 184/97f und 4 Ob 11/00x zugrunde liegenden Sachverhalten abgrenzen lässt. Im Übrigen fehlte es im Fall der Entscheidung 4 Ob 184/97f sogar noch im Zeitpunkt der Entscheidung des OGH an einer rechtskräftigen Verurteilung der dortigen Klägerin und war im Fall der E 4 Ob 11/00x der dortige Kläger wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt, sein Bildnis hingegen ohne seine Zustimmung iZm dem unberechtigten Vorwurf veröffentlicht worden, auch noch weitere Straftaten begangen zu haben.