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Zivilrecht

OGH: Zur Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in einem „Mischhaus“

Die grundsätzliche Zuordnung des Nutzwert(neu-)festsetzungsverfahrens in das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren steht einer Realteilung durch Begründung von zusätzlichen Wohnungseigentum im Mischhaus mit konkreter Nutzwertfestsetzung nicht entgegen

13. 11. 2018
Gesetze:   § 830 ABGB, § 843 ABGB, § 9 WEG 2002, § 52 WEG 2002.
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Mischhaus, Teilung der schlichten Miteigentumsanteile, Realteilung, Begründung von Wohnungseigentum, Nutzwerte, Neufestsetzung

 
GZ 5 Ob 110/18i, 03.10.2018
 
OGH: Der Veränderlichkeit des Nutzwerts trägt das WEG 2002 in § 9 Rechnung (nachträgliche Änderung des Nutzwerts in bestimmten Fällen). Außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle lässt die Rsp eine Neufestsetzung des Nutzwerts zB bei Widmungsänderungen (wie von allgemeinen Teilen auf Zubehör) oder bei Neuschaffung von Wohnungseigentumsobjekten (Dachbodenausbau) zu. Die zusätzliche Begründung von Wohnungseigentum an (durch bauliche Maßnahmen noch zu errichtenden bzw wie hier bereits auf allgemeinen Teilen errichteten) Wohnungseigentumsobjekten im Mischhaus ist der Umwidmung von allgemeinen Teilen auf Zubehör oder der Neuschaffung von Wohnungseigentumsobjekten als Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte vergleichbar. Die Nutzwertneufestsetzung ist - ebenso wie die erstmalige Festsetzung des Nutzwerts (§ 9 Abs 2 WEG 2002) - dem wohnungeigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren vorbehalten (§ 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002).
 
In den Fällen der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum durch ein Teilungsurteil, das sich bei Vorliegen eines konkreten Teilungsvorschlags nicht nur auf den Ausspruch der grundsätzlichen Begründung von Wohnungseigentum zu beschränken hat, ist es aber zulässig, die Nutzwerte basierend auf einem Nutzwertgutachten eines Sachverständigen im Urteil festzusetzen. In diesem Fall erfolgt die Nutzwertfestsetzung eben in einem streitigen Teilungsprozess in Form eines Rechtsgestaltungsurteils, ansonsten ist sie dem Exekutionsverfahren nach § 351 EO vorbehalten.
 
Hinsichtlich der „neuen“ Wohnungseigentumsobjekte findet eine erstmalige Nutzwertfestsetzung statt und keine Änderung der Nutzwerte. Die grundsätzliche Zuordnung des Nutzwert (neu-)festsetzungsverfahrens in das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren steht einer Realteilung durch Begründung von zusätzlichen Wohnungseigentum im Mischhaus mit konkreter Nutzwertfestsetzung, die sich auch auf das bestehende Wohnungseigentum auswirkt, nicht entgegen. Zufolge § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 haben in derartigen Verfahren sämtliche Wohnungseigentümer Parteistellung. Dem trägt die Rsp im Realteilungsverfahren betreffend ein Mischhaus Rechnung, indem sie alle schlichten Miteigentümer und Wohnungseigentümer als einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO) ansieht.
 

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