Soweit der Vertrag oder das Gesetz das Risiko der eingetretenen Veränderung einer Vertragspartei zuweist, ist diese Risikoverteilung maßgebend und darf nicht unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterlaufen werden
GZ 3 Ob 143/18b, 21.09.2018
OGH: Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist (gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen) nur als letztes Mittel heranzuziehen. Grundsätzlich erfordert es die Vertragstreue, dass jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt und das Risiko eines Fehlschlags seiner Erwartungen tragen muss. Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäfts bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
Ein Fixzinskreditvertrag ist notwendigerweise mit der Chance einer günstigen Zinsentwicklung (von der die klagende Kreditnehmerin in den ersten Jahren profitiert hat und in Zukunft noch profitieren kann), aber auch mit dem Risiko einer ungünstigen Zinsentwicklung verbunden, was der Klägerin bei Abschluss des Vertrags unzweifelhaft bekannt war.
Die Klägerin stützt den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wesentlichen auf den Umstand, dass es ihr aufgrund der veränderten Marktzinsen nunmehr möglich wäre, einen günstigeren Kredit aufzunehmen. Nach den Feststellungen wählte die Klägerin den Fixzinssatz aber gerade deshalb, um sich vor möglichen Schwankungen abzusichern. Sie hat damit auch das Risiko, dass sich die Zinsen zu ihren Lasten entwickeln (also sinken), bewusst in Kauf genommen. Mit der Klage strebt sie die Senkung der Fixzinsen auf 0,7 % an, womit das wirtschaftliche Risiko für die verbleibende 14,5-jährige Restlaufzeit zur Gänze auf die Kreditgeberin abgewälzt würde, weil ein Anstieg der Marktzinsen bis zum Ende der Vertragslaufzeit durchaus möglich ist. Soweit ein Vertrag aber das Risiko der eingetretenen Veränderung einer Vertragspartei zuweist, ist nach gesicherter Rsp diese Risikoverteilung maßgebend; sie darf unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht unterlaufen werden.
Von der Klägerin wurde die Sittenwidrigkeit der Fixzinsvereinbarung auch auf die nach Vertragsabschluss erfolgte Zinsentwicklung gestützt, während ihr im Vertragszeitpunkt Fixzinsen unter dem Marktniveau gewährt wurden. Nachträgliche Änderungen der Umstände können aber keine Nichtigkeit iSd § 879 ABGB begründen.