Verbindlichkeiten aus Schadenersatzansprüchen sind auch dann vererblich, wenn die schädigende Handlung vor dem Tod, der Erfolg aber erst nachher eingetreten ist
GZ 3 Ob 149/18k, 21.09.2018
OGH: Gem § 1022 erster Satz ABGB wird die Vollmacht - und damit nach der Systematik des ABGB auch ein allfälliges Auftragsverhältnis - idR ua wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Nach § 1022 zweiter Satz ABGB wird dieser Grundsatz aber in zwei Fällen durchbrochen; ua dann, wenn sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt (zweiter Fall), hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden. Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrags nach der zweiten Fallgruppe kann sich dabei aus der Natur des Geschäfts, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. Da die Regeln des § 1022 ABGB dispositives Recht enthalten ist es möglich, Auftrag und Vollmacht auch so zu gestalten, dass sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB über den Tod des Geschäftsherrn hinaus fortdauern. Bei einem solchen, über den Tod des Geschäftsherrn hinaus fortgesetzten Vollmachts- und Auftragsverhältnis besorgt der Machthaber und Beauftragte vom Zeitpunkt des Todes an anstelle der Geschäfte des bisherigen Gewaltgebers die Geschäfte des an dessen Stelle getretenen Rechtsnachfolgers; er handelt im Namen der Verlassenschaft und ab der Einantwortung im Namen der Erben.
Angesichts der festgestellten persönlichen Situation des Erblassers bei Erteilung des Auftrags an seine Familienangehörigen (Krebserkrankung offensichtlich in sehr fortgeschrittenem Stadium) und dem durch die Befolgung auch nach seinem Tod dokumentierten Verständnis dieses Auftrags durch die Auftragnehmer ist die Beurteilung, der Auftrag habe über den Tod hinaus fortbestehen sollen, jedenfalls vertretbar.
Inhalt des Auftrags war hier, den Kunden des Erblassers zu ermöglichen, die ihnen gehörende Gegenstände aus der Betriebsstätte des Erblassers zu holen und ihnen dazu auch Zutritt zur Betriebsstätte zu gewähren. Eine Übertragung einer Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht des Erblassers gegenüber seinen Kunden an die Auftragnehmer war davon nicht umfasst. Die Verlassenschaft bzw die eingeantworteten Erben haften daher den Kunden des Erblassers auch für die vom Erblasser noch zu seinen Lebzeiten geschaffenen Gefahrenquellen bzw Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht.