Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden
GZ 6 Ob 147/18p, 31.08.2018
OGH: Gem § 3 Abs 1 BauKG hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der so bestellte Baustellenkoordinator hat gem § 5 BauKG auf der Baustelle für die Einhaltung verschiedener Bestimmungen zu achten und es treffen ihn bestimmte Koordinierungspflichten: So hat er die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten, die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren. Er hat ua weiters darauf zu achten, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG anwenden und die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG anwenden.
Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Der Pflichtenkatalog des BauKG stellt sich als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB dar: Kommt ein Arbeitnehmer infolge fehlender Sicherheitsvorkehrungen zu Schaden, so liegt darin eine Schutzgesetzverletzung; der Baustellenkoordinator ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB und haftet für die inhaltliche Fachgerechtigkeit seiner Leistungen. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. Es ist nicht auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt.