Eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedienG auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB kommt wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht; dies gilt auch für Ansprüche nach § 78 UrhG
GZ 6 Ob 139/18m, 31.08.2018
OGH: Eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedienG auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB kommt wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale nicht in Betracht. Dies gilt auch für Ansprüche nach § 78 UrhG.