Eine – wie die Klägerin meint – Verletzung des privatrechtlichen Kehrvertrags, die darin bestehen sollte, dass auf eine seit mehreren Jahren ausständige – unstrittig zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehörende – Hauptüberprüfung nicht hingewiesen wurde, haben die Vorinstanzen vertretbar verneint; denn diese hoheitliche Tätigkeit obliegt gem dem klagen Wortlaut des § 13 Abs 1 TFPO (LGBl Nr 111/1998) ohnehin dem Rauchfangkehrer; dessen Unterlassungen können zu einem Amtshaftungsanspruch führen
GZ 3 Ob 110/18z, 21.09.2018
OGH: Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rsp des OGH ist eine Haftung des Rauchfangkehrers außerhalb von Amtshaftungsansprüchen aus dem privatrechtlichen Kehrvertrag grundsätzlich anerkannt. Die vom Schutzzweck eines Kehrvertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln. Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Auslegung des Kehrvertrags und seiner Nebenpflichten durch das Berufungsgericht begegnet hier keinen Bedenken. Eine – wie die Klägerin meint – Verletzung des privatrechtlichen Kehrvertrags, die darin bestehen sollte, dass auf eine seit mehreren Jahren ausständige – unstrittig zum Bereich der Hoheitsverwaltung gehörende – Hauptüberprüfung nicht hingewiesen wurde, haben die Vorinstanzen vertretbar verneint. Denn diese hoheitliche Tätigkeit obliegt gem dem klagen Wortlaut des § 13 Abs 1 TFPO (LGBl Nr 111/1998) ohnehin dem Rauchfangkehrer. Dessen Unterlassungen können zu einem Amtshaftungsanspruch führen.