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Zivilrecht

OGH: Zum Angebot einer konkreten anderweitigen Beförderung nach der EU-FluggastVO

Dass sich der Passagier zum Buchen eines Ersatzfluges vom Schalter der beklagten Fluglinie entfernte und den Schalter einer anderen Fluglinie aufsuchte, beseitigt das Verschulden der Beklagten nicht, weil ihr dies nicht die Möglichkeit nahm, den Passagier schon vorher auf diesen Art 8 Abs 1 lit b der VO entsprechenden Flug hinzuweisen und selbst entsprechend zu buchen

13. 11. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB, Art 8 EU-FluggastVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Konsumentenschutzrecht, Reiserecht, Flugreise, Fluggastrechte, Haftung der Fluglinie, Flugausfall, Annullierung, Anbot einer anderweitigen Beförderung

 
GZ 1 Ob 133/18t, 29.08.2018
 
OGH: Art 8 Abs 1 lit b EU-FluggastVO erfordert bei Annullierung eine Fluges das Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung. Dies ergibt sich daraus, dass diese Bestimmung bestimmte Eigenschaften (vergleichbare Reisebedingungen; frühestmöglicher Zeitpunkt) der anderweitigen Beförderung normiert und nur bei Angebot einer konkreten Ersatzbeförderung beurteilt werden kann, ob diese gegeben sind. Auch der Normzweck der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste und Stärkung der Fluggastrechte spricht für das Erfordernis des Vorschlags einer konkreten Ersatzbeförderung. Dass die beklagte Fluglinie hier den Passagier darüber informierte, dass der Frühflug ausgebucht sei und die Möglichkeit bestehe, dass der Flug am Nachmittag oder Abend des nächstens Tages erfolge, stellte kein solches Angebot einer konkreten anderweitigen Beförderung iSd Art 8 Abs 1 lit b der VO dar.
 
Soweit Ersatzbeförderungen mit anderen Verkehrsmitteln in Betracht zu ziehen sind, setzt auch dies eine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen voraus. Die hier von der Beklagten vorgeschlagene Nachtfahrt mit dem Zug von Düsseldorf nach Wien mit Umsteigen und ohne Sitzplatzreservierung entspricht keiner solchen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen. Da sich der Passagier die Zugfahrt im Übrigen auch selbst organisieren und (zumindest vorerst) selbst bezahlen hätte müssen, kam die Beklagte auch aus diesem Grund ihrer Pflicht nach Art 8 Abs 1 lit b der VO nicht nach.
 
Hier gelang dem Passagier selbst die Buchung einer Art 8 Abs 1 lit b der VO entsprechenden Ersatzbeförderung. Dass er sich dazu vom Schalter der Beklagten entfernte und den Schalter einer anderen Fluglinie aufsuchte, beseitigt das Verschulden der Beklagten nicht, zumal dies der Beklagten nicht die Möglichkeit nahm, den Passagier schon vorher auf diesen Art 8 Abs 1 lit b der VO entsprechenden Flug hinzuweisen und selbst entsprechend zu buchen. Dass der Passagier die Beklagte nicht erfolgreich von der selbst organisierten Ersatzbeförderung verständigte, hat mit mangelndem Verschulden der Beklagten an der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nach Art 8 Abs 1 lit b der VO nichts zu tun. Auch eine erfolgreiche Information der Beklagten über den gebuchten Ersatzflug hätte nichts daran geändert, dass die Beklagte ihre nach Art 8 Abs 1 lit b der VO bestehende Verpflichtung zum Angebot des frühestmöglichen Ersatzflugs bereits verletzt hatte.
 
 

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