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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO

Weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO ua unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, hatte das VwG auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen, weshalb gem § 26 Abs 2a FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war

10. 11. 2018
Gesetze:   § 99 StVO, § 7 FSG, § 26 FSG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Führerscheinrecht, unter besonders gefährlichen Verhältnissen, Entziehung der Lenkberechtigung

 
GZ Ra 2018/11/0179, 19.09.2018
 
VwGH: Der Revisionswerber wurde rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO für schuldig erkannt. Wie das VwG zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO und damit, weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO ua unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen hatte, weshalb gem § 26 Abs 2a FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.
 
 

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