Weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO ua unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, hatte das VwG auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen, weshalb gem § 26 Abs 2a FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war
GZ Ra 2018/11/0179, 19.09.2018
VwGH: Der Revisionswerber wurde rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO für schuldig erkannt. Wie das VwG zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO und damit, weil § 99 Abs 2 lit c StVO einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO ua unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen hatte, weshalb gem § 26 Abs 2a FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.