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Arbeitsrecht

VwGH: Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubs nach § 75 BDG

Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt; entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gem Art 130 Abs 2 B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht

10. 11. 2018
Gesetze:   § 75 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Karenzurlaub, Interessenabwägung, Ermessensentscheidung

 
GZ Ra 2017/12/0118, 05.09.2018
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH folgt aus § 75 Abs 1 BDG, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubs ausdrücklich untersagt, wenn dem zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Dass der Bewilligung eines Karenzurlaubs zwingende Gründe nicht entgegenstehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung gem Art 130 Abs 2 B-VG dem "Sinn des Gesetzes" entspricht.
 
Das BVwG hat hier das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, die gegen die Gewährung des beantragten Karenzurlaubs sprächen, verneint. Die Gewährung des Karenzurlaubs stand daher im Ermessen der Dienstbehörde. Hat jedoch die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist es Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Ermessensübung iSd Gesetzes erwies, ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten.
 
Inhaltlich erfolgte die hier gebotene Ermessensentscheidung, die in der Abwägung der für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen besteht, sowie die Beurteilung dienstlicher Interessen nach den Umständen des Einzelfalls, sodass idR keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.
 
 

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