Wieviele Kilometer einzelne Bauteile des Liefergegenstandes in ihrer früheren Verwendung in einem anderen Wirtschaftsgut wie etwa als Bestandteil eines früheren VW-Käfers und damit eines Aliuds gegenüber dem gelieferten Gegenstand zurückgelegt haben, ist unbeachtlich
GZ Ra 2017/15/0027, 29.05.2018
VwGH: Art 1 Abs 9 UStG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug als "neu" gilt. Demnach gilt ein KFZ als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.
Entscheidend ist im Revisionsfall damit, wie viel Kilometer die beiden Porsche 356 Speedster Replica, die allein - objektiv nachvollziehbar - Gegenstand des Vertrages und damit umsatzsteuerlicher Leistungsgegenstand sind, als solche zurückgelegt haben. Wieviele Kilometer einzelne Bauteile des Liefergegenstandes in ihrer früheren Verwendung in einem anderen Wirtschaftsgut wie etwa als Bestandteil eines früheren VW-Käfers und damit eines Aliuds gegenüber dem gelieferten Gegenstand zurückgelegt haben, ist dagegen unbeachtlich.
Die der Entscheidung des BFG zugrundeliegende Annahme, dass ein Porsche 356 Speedster Replica nach der Verkehrsauffassung ein anderes Produkt als ein VW-Käfer ist, stößt angesichts der offenkundig damit verbundenen unterschiedlichen Kundenerwartungen auf keine Bedenken.