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Steuerrecht

VwGH: Vorsteuerabzug bei formellen Rechnungsmägeln?

Da das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deswegen verweigern, weil eine Rechnung nicht die in Art 226 Nr 6 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken; sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen

10. 11. 2018
Gesetze:   § 12 UStG, Art 226 Mehrwertsteuersystem-RL
Schlagworte: Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, formelle Rechnungsmängel

 
GZ Ra 2016/15/0068, 29.05.2018
 
VwGH: Der EuGH hat mit Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06, entschieden, dass eine Rechnung nach Art 226 Nr 6 der Richtlinie 2006/112 die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen enthalten muss. Der Wortlaut der Bestimmung impliziert, dass es erforderlich ist, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren. Die Angaben sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren.
 
Da das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deswegen verweigern, weil eine Rechnung nicht die in Art 226 Nr 6 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.
 
Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art 17 Abs 2 lit a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art 168 lit a der Richtlinie 2006/112) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden.
 
Im angefochtenen Erkenntnis wurde die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs mit dem Vorliegen formeller Rechnungsmängel begründet, weil mit den Pauschalbezeichnungen "Materialverbrauch, Nutzung Telefon, Überlassung der Mitarbeiter" weder ein Liefergegenstand noch ein Leistungsgegenstand in einer so konkreten Weise umschrieben werde, dass iZm den übrigen Verfahrensergebnissen die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzuges sichergestellt sei.
 
Die Revisionswerberin bringt dazu vor, dass das BFG während der Verhandlungen stets den kausalen Zusammenhang der Rechnungen mit den erbrachten Leistungen für klar erkennbar befunden habe und auch seitens der Amtsbeauftragten dazu keine substantiellen Einwände erhoben worden seien. Nach Einsichtnahme in die "Beilagen zu den Rechnungen" sei sogar erklärt worden, "das passe schon, die rechnerischen Differenzen zwischen Beilagen und Rechnungen lägen mit maximal 50,00 EUR im kleinen, akzeptablen Bereich". Bei richtiger Saldierung hätten sich Differenzen lediglich im Centbereich ergeben. Aus den Beilagen seien überwiegend sogar die Baustellenzuordnungen nachzuvollziehen. Es sei auch nicht richtig, dass diese Unterlagen erstmals anlässlich der mündlichen Verhandlung vorhanden gewesen seien. Vielmehr seien die Unterlagen bereits anlässlich der Prüfung in der Steuerkanzlei zur Verfügung gestanden. Sie seien jedoch nicht eingesehen worden, weil die Anerkennung der Vorsteuern schon vorab wegen der bestehenden Formfehler abgelehnt worden sei.
 
Ob diese an das BFG gerichteten Vorwürfe berechtigt sind, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft es zu, dass sich das BFG mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen (offenbar Eingangsrechnungen der I GmbH, die an die Revisionswerberin weiterverrechnet worden waren) in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Dass eine Überprüfung der materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug nicht möglich sei, erweist sich solcherart als an Hand der Erwägungen des BFG nicht nachvollziehbare Behauptung.
 
Soweit das Finanzamt in der Revisionsbeantwortung die festgestellten (geringfügigen) Differenzen zwischen den detaillierten Eingangsrechnungen der I GmbH und den pauschalen Weiterverrechnungen an die Revisionswerberin als Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs aus materiellen Gründen benennt, ist dem entgegenzuhalten, dass das BFG "auf etwaige Ungereimtheiten wie die unstrittigen Differenzen zwischen den pauschalen Rechnungsgesamtbeträgen und den als Beilage vorgelegten saldierten Rechnungseinzelbeträgen" ausdrücklich nicht eingehen wollte, weil der VwGH das Vorliegen einer den Formvorschriften entsprechenden Rechnung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ansehe. Dazu wurde ein Erkenntnis des VwGH ins Treffen geführt, das vor der abweichenden Rsp des EuGH ergangen ist.
 
Sodann hat das BFG auf zwischenzeitig ergangene Rsp des EuGH verwiesen und die unzureichende Bezeichnung des Umfangs und der Art der Leistungen in den Rechnungen als Begründung dafür genommen, dass eine Überprüfung der materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, es handle sich um weiterverrechnete Kosten der I GmbH erfolgte nicht. Insbesondere wurde das Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Weiterverrechnung deswegen erfolgt sei, weil die Revisionswerberin die neuen Aufträge der I GmbH erfüllt habe und dazu die Ressourcen der I GmbH (Material, Telefon, Mitarbeiter) verwendet habe, in keiner Weise gewürdigt. Gerade dieses Vorbringen stellte jedoch einen Zusammenhang der strittigen Eingangsumsätze mit den von der Revisionswerberin erklärten - offenbar steuerpflichtigen - Ausgangsumsätzen her. Dieser Zusammenhang ist aber nach der Rsp des EuGH entscheidend für das Recht auf Vorsteuerabzug.
 
 

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