Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG gilt auch für das Verfahren vor dem VwG uneingeschränkt
GZ Ra 2018/19/0451, 10.09.2018
VwGH: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG gilt auch für das Verfahren vor dem VwG uneingeschränkt. Das BVwG hat in seiner Beweiswürdigung unter Heranziehung der vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen in einer vertretbaren Beweiswürdigung eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers verneint. Dass die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise - und nur insoweit besteht eine Kontrollbefugnis des VwGH - erfolgt wäre, wird in der Revision nicht dargelegt.