Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung iSd gefundenen Lösung ihre rechtlichen geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gem § 47 Abs 3 AußStrG beschwert; ebenso wenig kann allein aus den Gründen einer Entscheidung – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen und im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess – eine Beschwer abgeleitet werden; dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren
GZ 4 Ob 161/18g, 25.09.2018
OGH: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist.
Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird eine Person, selbst wenn eine spruchmäßige Entscheidung iSd gefundenen Lösung ihre rechtlichen geschützten Interessen unmittelbar berührte, noch nicht gem § 9 Abs 1 (nunmehr § 47 Abs 3) AußStrG beschwert. Ebenso wenig kann allein aus den Gründen einer Entscheidung – außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen und im Falle einer Bindungswirkung für einen Folgeprozess – eine Beschwer abgeleitet werden. Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren.
Die oberstgerichtliche Rsp nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an. Ist dagegen ein im Vorverfahren als Hauptfrage entschiedener Anspruch für den in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Parteien geltend gemachten Anspruch eine Vorfrage (ein bedingendes Rechtsverhältnis), so entfaltet die Vorentscheidung insoweit aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft Bindungswirkung.
Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige in erster Instanz beantragt, den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters „zurück- oder abzuweisen“. Somit gebricht es ihm schon an einer formellen Beschwer für einen Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags.
Auch materiell ist der Minderjährige durch den Beschluss des Erstgerichts nicht beschwert, da seine Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird. Die Anerkennung des russischen Unterhaltstitels in Österreich wurde vom Erstgericht lediglich als Vorfrage des Herabsetzungsbegehrens beurteilt. Diese Beurteilung entfaltet daher – gemäß der oben dargestellten Rsp – keine Bindungswirkung für allfällige Folgeverfahren und steht somit einer neuerlichen Beurteilung betreffend die Anerkennung des Unterhaltstitels in Österreich in einem weiteren Verfahren nicht entgegen.
Die Zurückweisung des Rekurses des Minderjährigen durch das Rekursgericht mangels Beschwer entspricht daher der höchstgerichtlichen Rsp.