In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen; nichts Anderes gilt, wenn derartige Beziehungen des Richters zu einem Gesellschafter einer GmbH, die Partei des Verfahrens ist, bestehen
GZ 2 Nc 36/18v, 10.10.2018
OGH: Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Nichts Anderes gilt, wenn derartige Beziehungen des Richters zu einem Gesellschafter einer GmbH, die Partei des Verfahrens ist, bestehen.
Dazu kommt, dass sich die Richterin auch subjektiv befangen fühlt. Es ist daher ihre Befangenheit festzustellen.