Wenn eine Geldsumme mit dem Auftrag übergeben wird, dafür Waren einzukaufen, dann sind nicht nur die Geldsumme und die ursprünglichen damit erworbenen Güter „anvertraut“, sondern auch allfällige Umtauschgegenstände wie ein rücküberwiesener Kaufpreis
GZ 6 Ob 75/18z, 31.08.2018
OGH: „Anvertraut“ iSd § 133 StGB ist eine Sache dann, wenn der Täter sie in ihrer Verfügungsmacht hat und ihn zudem spezifische gutsbezogene Fürsorgepflichten hinsichtlich der Sache treffen. Die Verfügungsgewalt über die Sache muss aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt worden sein, diese Verfügungsmacht entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur iSd Gewaltgebers zu den von ihm bezeichneten Zwecken zu gebrauchen. Allgemein ist ein Gut daher dann anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt darüber auf eine (ganz) bestimmte Verwendungspflicht beschränkt ist. Eine solche Verwendungspflicht liegt vor, wenn vereinbarungsgemäß ausschließlich ein bestimmtes sachbezügliches Vermögensinteresse anderer wahrzunehmen ist. Für ein „Anvertrauen“ ist eine spezifische Verpflichtung wesentlich, die Sache zurückzugeben, an jemanden weiterzugeben oder für jemanden zu verwenden. Aus der allgemeinen Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen oder aus dem Umstand, jemandem eine bestimmte Sache oder Summe zu schulden, lässt sich (für sich allein) dagegen noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Verpflichtung ableiten, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen, zumal § 133 StGB keineswegs die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren; auch Gelder, die der Täter bis zur vereinbarten Rückgabe, Weitergabe oder Verwendung für sich verwenden und in eigenen Geschäften anlegen darf, sind ihm nicht „anvertraut“. Werden jedoch Gelder zur Erfüllung ganz bestimmter Aufgaben für den Treugeber übergeben, dann sind sie „anvertraut“. Dies ist zB der Fall, wenn die Gelder vereinbarungsgemäß an einen Dritten weitergeleitet werden sollen. Solche Konstellationen kommen insbesondere bei Kommissions- und Inkassogeschäften vor. Dem Verkaufskommissionär sind die zum Verkauf bestimmten Waren (wie auch die dafür eingenommenen Gelder) vom Kommittenten „anvertraut“. Dasselbe gilt für die Einkaufskommission: Sowohl die Gelder als auch die gekauften Waren sind dem Kommissionär „anvertraut“; erfasst ist auch der Handwerker, der Geld zum Kauf von Materialien erhalten hat.
Dies gilt auch im Fall der Rücküberweisung eines Kaufpreises an den Einkaufskommissionär: Hätte dieser nämlich eine Warenlieferung erhalten, dann wären ihm diese Waren „anvertraut“ und er hätte sie an den Kommittenten herauszugeben. Daher ist er auch verpflichtet, rücküberwiesene Beträge an den Kommittenten herauszugeben. Ob die Rücküberweisung „ohne Zutun“ des Kommissionärs erfolgte, ist irrelevant, weil er nach Eingang der Rücküberweisung keinesfalls befugt ist, frei über das Geld zu verfügen.